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Öffentliches Verfahrensverzeichnis


Gemäß §4g BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz auf Antrag jedermann in geeigneter Weise die in §4e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir hier unmittelbar nach und verzichten damit auf den individuellen Antrag Ihrerseits.